Grundidee

Seit 2002 wurde – zumeist auf Initiative engagierter Richterinnen und Richter – in  mehreren Modellprojekten erprobt, ob es möglich und sinnvoll ist, die Methoden der Mediation, also eines auf  Selbstregulierung durch die Parteien angelegten Verfahrens der Konfliktbeilegung, in das gerichtliche Verfahren einzubringen. Grundidee dieser Modelle war, dass die Rolle des Konfliktvermittlers einem anderen als dem entscheidungszuständigen Richter übertragen wird. Dieser besonders ausgebildete Mediations- oder Güterichter sollte unter den Rahmenbedingungen eines vertraulichen Mediationsgesprächs die Parteien darin unterstützen, eine eigenverantwortliche Lösung ihres Konflikts zu entwickeln.

Die Modellprojekte verliefen, wie durch mehrere wissenschaftliche Untersuchungen nachgewiesen wurde, sehr erfolgreich. Mit Gesetz vom 21.7.2012 wurde daher für alle Gerichtsverfahren (mit Ausnahme des Strafverfahrens) die Institution des Güterichters eingeführt (zu den Gesetzesmaterialien).

Die „gerichtsinterne Mediation“ ist damit zum Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens geworden. Der Güterichter agiert als Richter im Rahmen der rechtsprechenden Gewalt (welcher seit jeher auch die gütliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten übertragen ist), nicht als Mediator im Sinne des Mediationsgesetzes. Er kann, wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat, „alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen“.

Den Gerichten steht damit seit der Novelle vom 21.7.2012 ein ausgefeiltes System von Konfliktbehandlungsmethoden zur Verfügung,