Fallberichte: Sozialrecht

1

Die Klägerin begehrte die Übernahme der Kosten für eine Umschulung von der Bankangestellten zur Ergotherapeutin. Sie hatte große Probleme mit der Umstellung auf die elektronische Datenverarbeitung und war zweimal Opfer von Banküberfällen, fühlte sich insgesamt überfordert und gemobbt. Nach einem Nervenzusammenbruch erfuhr sie eine mehrmonatige medizinische Rehabilitation.

Der Umschulungsantrag wurde von der Bekl. nach mehreren Begutachtungen und Arbeitserprobungen abgelehnt. Das Sozialgericht bestätigte – gestützt auf ein von ihm eingeholtes Gutachten – diese Entscheidung.

In der beim LSG durchgeführten Mediation gewann die Vertreterin des Versicherungsträgers ein anderes Bild von der Klägerin. Sie bewies Selbstsicherheit und -kontrolle. In einer auf eigene Kosten durchgeführten Umschulung hatte sie ihre Befähigung zu der erstrebten Tätigkeit gezeigt.

Nach Erörterung der rechtlichen Möglichkeiten zur Abänderung der getroffenen Entscheidung schlossen die Parteien eine Vereinbarung, der zufolge die Klägerin einen Antrag auf Übernahme der Umschulungskosten zur Egotherapeutin einschließlich der Erstattung der bereits angefallenen Kosten stellt. Die Reha-Beratung der Bekl. sicherte eine Unterstützung dieses Antrags und zügige Bearbeitung zu. Das gerichtliche Verfahren wurde für erledigt erklärt.

2

Zwischen einem Apotheker und einer Krankenversicherung war es zu Unstimmigkeiten über die Abrechnung (Retaxation) gekommen. Hintergrund war die rechtspolitische Diskussion über Kostendämpfung und Bürokratie im Gesundheitswesen. In der Mediation lag das Schwergewicht auf der Klärung von Sachverhaltsfragen und der Erzeugung wechselseitigen Verständnisses. Nach einer Beratungspause wurde der Lösungsvorschlag einer Seite sofort akzeptiert. Den Beteiligten, darunter auch dem als Verbandsvertreter tätigen Rechtsanwalt des Klägers, wurde deutlich, dass in Bezug auf die Retaxation hoher Beratungsbedarf besteht.

 

3

Die Bekl. hatte wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente zum Teil aufgehoben und Rentenzahlungen zurückgefordert. In dem jahrelang anhängigen Gerichtsverfahren sind weitere Bescheide der Bekl. ergangen. Es bestanden Unklarheiten, inwieweit sie Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Auf Veranlassung durch das Sozialgericht hat der Kläger eine von weiteren Klagen zurückgenommen. Schließlich wurde die Klage abgewiesen.

In der Mediationssitzung beim LSG stellte sich heraus, dass es dem Kläger, neben rein wirtschaftlichen Interessen, um die Klärung seiner künftigen Vorgehensweise beim Hinzuverdienen ging; außerdem fühlte er sich im bisherigen, sehr unübersichtlichen Verfahren nicht gerecht behandelt. Beide Seiten erkannten, dass die bisherige rechtliche Bearbeitung unzureichend war. Das im konkreten Fall eingreifende Übergangsrecht ließ unterschiedliche Lösungen zu, die unter Mitwirkung des Güterichters erörtert wurden. Schließlich bestand Einigkeit, dass es zu einer Rückzahlung kommen musste. Nach diversen Rechenbeispielen gelangten die Beteiligten zu einer beidseits akzeptierten Summe. Die Bekl. erklärte, dass sie den Kläger künftig über Änderung beim Hinzuverdienst, jedenfalls auf Anfrage, rechtzeitig informieren wird. Die Gerichts- und Widerspruchsverfahren wurden für erledigt erklärt.