Güterichterverweisung auch bei ungeklärter Rechtsfrage

Liegen besondere Umstände vor, die für einen Güteversuch unter Anwendung besonderer Methoden der Konfliktbeilegung sprechen, können die Parteien nach Anhörung auch ohne ausdrückliche Zustimmung an den Güterichter verwiesen werden.

Auch bei höchstrichterlich noch nicht geklärter Rechtslage kann das Herbeiführen einer kooperativen Lösung vorzugswürdig sein. Dies gilt auch im Bereich der sozialstaatlichen Verwaltung.

Hess. LSG, Beschl. v. 30.5.2014 – L 6 AS 132/14