Rechtsanwaltsvergütung: nicht rechtshängige Ansprüche

Das durch gerichtlichen Beschluss eingeleitete Mediationsverfahren ist gebührenrechtlicher Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens. Finden dort Gespräche auch über nicht rechtshängige Ansprüche statt, entsteht für den Prozessbevollmächtigten eine Terminsgebühr nach dem vollen Wert aus rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüchen. Bei einer Einigung entsteht für die rechtshängigen Ansprüche eine Einigungsgebühr von 1,0, für die nicht rechtshängigen von 1,5, wobei die Obergrenze des § 15 Abs. 3 RVG zu beachten ist. (Nicht amtlicher Leitsatz)

OLG Celle, Beschl. v. 5.12.2008 – 2 W 261/08 (NJW 2009, 1219)