Rechtsanwaltsvergütung: Verfahrensgebühr

Für das Verfahren vor dem Güterichter fällt keine eigene Verfahrensgebühr an, denn es handelt sich bei ihm nicht um eine eigene Angelegenheit, sondern nur um einen besonderen Verfahrensabschnitt. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist ein mit der Überweisung an den Güterichter verbundener zusätzlicher Aufwand bei der Bemessung der Rahmengebühr nach Nr. 3102 VV RVG zu berücksichtigen.

LSG Hessen, Beschl. v. 26.10.2015 – L 2 SO 95/15 B (NZS 2015, 920)