Anforderungen an Vergleich über Auskunftspflicht
Ein Vergleich über eine Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung ist nur dann hinreichend bestimmt und zur Vollstreckung geeignet, wenn er die Art der vorzulegenden Belege und den Zeitraum, auf den sich die Vorlagepflicht bezieht, bezeichnet. Die Bezugnahme auf einen nicht mit protokollierten Schriftsatz genügt nicht.
OLG Hamburg vom 29.07.2025, 7 WF 69/23, FamRZ 2026, 396
Streitwertfestsetzung bei Mehrvergleich
Nach Ansicht des LAG Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 14.1.2026 – 1 Ta 73/25) ist für die Festsetzung des Streitwerts eines beim Güterichter abgeschlossenen Prozessvergleich das erkennende Gericht zuständig. Der Güterichter könne zwar eine Einschätzung des Mehrwerts zu Protokoll geben; diese binde das Prozessgericht jedoch nicht.
Güterichterstatistik 2024 ohne große Veränderungen
Nach der kürzlich veröffentlichten amtlichen Justizstatistik für 2024 waren von den in diesem Jahr erledigten Zivilverfahren 14.802 vor den Güterichter verwiesen worden, nur geringfügig mehr als im Vorjahr (14.223). Weiterhin bestehen erhebliche Unterschiede von Land zu Land und von Gericht zu Gericht. So wurde beispielsweise an den Landgerichten in Hessen, Thüringen und im Saarland nur ganz vereinzelt diese Verfahrensoption eröffnet, während dies in Niedersachsen in 6 %, in Schleswig-Holstein in 8 % und in Mecklenburg-Vorpommern in 13 % der erledigten Verfahren der Fall war.
In den Fachgerichtsbarkeiten sind die Güterichterverweisungen so stark zurückgegangen, dass sie statistisch kaum noch erfassbar sind. So fanden z.B. bei den Sozialgerichten, die einst zu den Protagonisten der gerichtsinternen Mediation gehörten, in bundesweit 262.000 Verfahren nur noch 118 Güterichterverweisungen statt.
Die geringen Quoten sind umso weniger verständlich, als die meisten Verweisungen zum Güterichter zu einer Einigung führen. Dies war 2024 am häufigsten in Familiensachen der Fall (Einigungsquote beim AG 63,6 %, beim OLG 62,2 %), aber auch in den Zivilprozessen in mehr als der Hälfte der Fälle (beim LG 51,4 %, beim OLG 53,7 %). Zudem ist bekannt, aber nicht statistisch erfasst, dass viele beim Güterichter angebahnte Einigungen erst im fortgesetzten Verfahren beim Prozessgericht besiegelt werden.
Tabellarische Zusammenstellung zur Entwicklung in den letzten 10 Jahren unter Güterichterstatistik 2024.
Gütevorschlag macht Richter nicht befangen
Ein Richter, der mit rechtlichen Erwägungen auf Bedenken gegen die Begründetheit der Klage hinweist und ein Güterichterverfahren vorschlägt, kann deswegen nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Zu dieser Klarstellung sah sich das Brandenburgische Oberlandesgericht aufgrund eines von eigenartigem Prozessverständnis des antragstellenden Rechtsanwalts zeugenden Befangenheitsantrags veranlasst.
Beschl. v. 2.7.2025 – 1 W 31/25 , juris
Bayerische Güterichter verhandeln rund 1200 Verfahren pro Jahr
In Bayern wird von den Güterichterinnen und Güterichtern eine gesonderte Verfahrensstatistik geführt, die ein wesentlich aussagekräftigeres und zuverlässigeres Bild liefert als die allgemeine Justizstatistik. So lässt sich beispielsweise auch feststellen, wieviel Bearbeitungszeit die Güterichterverfahren in Anspruch nahmen, welches Ergebnis sie hatten und auf welchen Gebieten besonders viele Einigungen erzielt werden konnten. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat dankenswerterweise eine Auswertung für das Jahr 2024 zur Verfügung gestellt.
Hier die wichtigsten Ergebnisse:
Von den 1.189 an den bayerischen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten durchgeführten Güterichterverfahren führten 681 (57,3 %) zu einem positiven Abschluss. In den meisten Fällen (627) wurde ein Prozessvergleich geschlossen, der in 163 Fällen über den Streitgegenstand hinausgehende Regelungen enthielt. Die besondere Effizienz des Güterichterverfahrens zeigt sich darin, dass mit diesen Einigungen zugleich 216 andere Prozesse miterledigt wurden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die genannte Quote nur die unmittelbar beim Güterichter erledigten Verfahren ausweist. In zahlreichen Fällen führt die dortige Konfliktbehandlung erst nach der Rückgabe ans erkennende Gericht zur prozessualen Erledigung.
In 24,2 % der Fälle ging es um Familiensachen, in den anderen um Zivilprozesse jeglicher Art. Relativ häufig wurden Erbschaftskonflikte (12,2 %) und Bausachen (9,6 %) beim Güterichter verhandelt, aber auch Nachbarschafts-, Miet- und Wohnungseigentumssachen bildeten einen gewissen Schwerpunkt. Am häufigsten kam es zu Einigungen in Nachlasssachen (66 % dieser Verfahren) sowie in Familien- und Bausachen (je rund 62 %). Diese Konfliktarten erweisen sich somit als besonders geeignet für das Güterichterverfahren.
Die Güterichterinnen und Güterichter hielten 1.215 Sitzungstermine ab. In den weitaus meisten Verfahren fand demnach nur ein Sitzungstermin statt. Im Durchschnitt beanspruchten die Güterichterverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt rund 6 Stunden.
Im Vergleich zu den Vorjahren haben sich kaum Änderungen ergeben. Nach wie vor ist die Praxis an den einzelnen Gerichten höchst unterschiedlich. An manchen Amtsgerichten wird überhaupt nicht oder ganz vereinzelt vor den Güterichter verwiesen, andere machen – vor allem in Familiensachen – davon regen Gebrauch. Auch bei den Landgerichten gibt es große Unterschiede. Spitzenreiter ist mit 107 Verweisungen das LG Nürnberg-Fürth, wo besonders viele Bausachen erfolgreich beim Güterichter verhandelt wurden. Die drei bayerischen Oberlandesgerichte steuerten nur 31 Verfahren zur Güterichterbilanz bei.
Weiterhin große Diskrepanzen beim Güterichterverfahren
Der kürzlich veröffentlichten Justizstatistik 2023 zufolge hat sich beim Güterichterverfahren so gut wie nichts geändert. Während in einigen OLG-Bezirken rege und mit guten Ergebnissen von dieser Verfahrensmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, wird sie an anderen Gerichten den Rechtsuchenden nach wie vor vorenthalten oder in äußerst geringem Umfang genutzt. Der Nutzungsgrad ist offensichtlich in hohem Maße davon abhängig, wie das Verfahren von den Justizverwaltungen und Gerichtsleitungen gefördert wird. Dass die seit Jahren aus der Justizstatistik zu ersehenden Divergenzen kontinuierlich ignoriert werden, ist unverständlich und unter dem Aspekt einheitlicher Rechtsschutzgewährung bedenklich.
Wegen der Einzelheiten ist auf die Tabellen der Güterichter-Statistik 2023 zu verweisen.
GEMME Deutschland online
Die Deutsche Gruppe der Europäischen Richtervereinigung für die Mediation (GEMME) hat eine neue Website. Sie informiert über die Aktivitäten von GEMME und fördert im Verbund mit ca. 800 Richterinnen und Richtern aus den Mitgliedstaaten der EU den länderübergreifenden Austausch über Mediation und andere Methoden der alternative Konfliktbeilegung.
Weiterhin eklatante Unterschiede bei der Güterichterverweisung
Auch 12 Jahre nach der gesetzlichen Einführung des Güterichterverfahrens wird von dieser Möglichkeit, besonders belastende Rechtsstreitigkeiten mithilfe alternativer Methoden der Konfliktbeilegung rasch und interessengerecht zu lösen, nur in relativ geringem und – vor allem – höchst unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht. Der soeben veröffentlichten Statistik des Statistischen Bundesamts zufolge waren von den 2022 erledigten Zivilprozessen an den Güterichter verwiesen worden:
bei den Amtsgerichten 0,61 Prozent
bei den Landgerichten 1. Instanz 2,02 Prozent
bei den Landgerichten 2. Instanz 0,49 Prozent
bei den Oberlandesgerichten 0,34 Prozent
Diese Quoten bewegen sich in etwa derselben Höhe wie in den Vorjahren.
Dasselbe gilt für die erheblichen, schwer nachvollziehbaren Unterschiede zwischen den Bundesländern. Während bei den Amtsgerichten in Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen nur ganz vereinzelt an den Güterichter verwiesen wurde, waren es in Mecklenburg- Vorpommern 3,47 Prozent der erledigten Verfahren. Selbst innerhalb eines Landes gab es erhebliche Unterschiede: So gab es bei den Amtsgerichten im OLG-Bezirk Stuttgart nur 19 Verweisungen (Quote: 0,05 Prozent), im kleineren OLG-Bezirk Karlsruhe 381 (1,2 Prozent), von denen 60 Prozent mit einer Einigung beendet werden konnten.
Bei den Landgerichten weist Mecklenburg- Vorpommern mit über 15 Prozent eine extrem hohe Verweisungsquote auf, während Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland mit weniger als 0,5 Prozent total aus dem Rahmen fallen. Und in Baden-Württemberg ist das Verhältnis zwischen den OLG-Bezirken Stuttgart und Karlsruhe bei den Landgerichten gerade umgekehrt: Hier liegt Stuttgart mit einer Verweisungsquote von 1,1 Prozent deutlich vor Karlsruhe mit 0,29 Prozent. Dafür ist die Einigungsquote im Stuttgarter Bezirk mit 29,6 Prozent sehr niedrig, im Karlsruher mit 79,2 Prozent exorbitant hoch (im bundsesweiten Durchschnitt liegt sie bei 47,5 Prozent).
Bei den Oberlandesgerichten ist die Quote der Güterichterverweisungen wie in den Vorjahren mit 0,34 Prozent sehr niedrig. Hier stechen lediglich Rostock (2,61 Prozent), Braunschweig (1,52 Prozent), Kiel (1,51 Prozent) und Berlin (1,37 Prozent) positiv hervor. An den OLG Bremen, Zweibrücken, Saarbrücken und Jena wurde in keinem einzigen Fall an den Güterichter verwiesen, an den meisten anderen nur ganz vereinzelt.
Die Verweisung vor den Güterichter steht zwar im Verfahrensermessen des erkennenden Gerichts. Von einer sachgerechten Ausübung dieses Ermessens kann angesichts dieser Statistik aber nicht die Rede sein. Es ist unverständlich, dass diese krassen Unterschiede in der Rechtsschutzgewährung seit Jahren tatenlos hingenommen werden.
Tabellarische Übersicht (auch zur Situation in den Fachgerichtsbarkeiten) unter GR-Statistik 2022.
Plädoyer für das Güterichterverfahren
In einer umfassenden Abhandlung in NZFam 2022, 621 nimmt Susanne Wegener, gestützt auf ihre langjährige Erfahrung als Güterichterin am OLG Frankfurt/M., zu allen praxisrelevanten Fragen des Güterichterverfahrens Stellung und kommt zu dem Schluss: „Das Güterichterverfahren hat sich in der gerichtlichen Praxis als eine komplementäre Verfahrensalternative der konsensualen Konfliktbeilegung vollumfänglich bewährt. Es gilt, das Erreichte zu bewahren und fortzuführen. Hierzu ist es unerlässlich, dass die Richterschaft umfassend aus- und fortgebildet wird.“
Güterichterstatistik: Stagnation auf niedrigem Niveau
Nach dem starken Rückgang im ersten Pandemie-Jahr 2020 haben sich die Eingangszahlen bei den Güterichtern der Zivil- und Familiengerichte 2021 wieder etwas erholt. Dennoch wurde von dieser Möglichkeit einer zugleich interessengerechten und prozessökonomischen Verfahrensgestaltung immer noch in sehr geringem Maße, nämlich nur in ca. 0,8 % der insgesamt erledigten Verfahren, Gebrauch gemacht. (mehr …)
Falsches Forum
In einer Artikelserie der Süddeutschen Zeitung über „Traumjobs“ schilderte eine Zivilrichterin, warum sie ihre Tätigkeit trotz der vergleichsweise geringen Bezahlung und der oft hohen Arbeitsbelastung so schätzt: wegen der großen Abwechslung und weil die Fälle mitten aus dem Leben kommen. Dann berichtete sie über einen Fall, der zu denken gibt. (mehr …)
Recht in der Mediation
Wie gelingt ein guter Umgang mit dem Recht in einer interessenfokussierten Mediation? Was gilt es beim Zusammenspiel mit den Anwälten zu beachten? Zu diesen Fragen veranstalten intakt-team, die Schweizer Kammer für Wirtschaftsmediation und die Weblaw AG am 18. November 2022, 09.50-16.30 Uhr, ein Webinar. Es wirken u.a. mit Prof. Dr. Ulla Gläßer (D), Steve Rottman (USA) und Dr. Urs Weber-Stecher (CH). Näheres unter www.weblaw.ch/mediation.
Mediationstag am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht
Am 17. September 2022 findet zum sechsten Mal ein Mediationstag am OLG in Schleswig statt. Er steht unter dem Thema ,Sinne schärfen, Kompetenzen erweitern‘ und bietet ein auch für Güterichter/innen interessantes Programm.
Güterichter für Großverfahren
Nordrhein-Westfalen bildet im Zuge seiner Bestrebungen, die Justiz für große Wirtschaftsverfahren attraktiver zu machen, fachlich spezialisierte Richterinnen und Richter zusätzlich zu Güterichter(inne)n aus, um den Parteien die Möglichkeit einer gerichtsinternen Fachmediation zu eröffnen.
(Biesenbach/Baack, ZIP 2022, 501, 502 f)
Güterichterverfahren – weiterhin ein Stiefkind der Justiz
Auch 2020 ist die Zahl der Güterichterverfahren weiter zurückgegangen. Die Rechtspflegestatistik des Statistischen Bundesamts weist für alle Gerichtsbarkeiten zusammen 15.061 Prozesse aus, in denen eine Verweisung vor den Güterichter stattgefunden hat (im Vorjahr waren es 17.385). Damit setzt sich der seit Jahren zu beobachtende Trend fort (s. Tabelle 01). Da die Eingangszahlen bei den Zivilgerichten (abgesehen von den kaum güterichtergeeigneten Diesel-Fällen) generell zurückgehen, kann nicht festgestellt werden, ob und inwieweit die Inanspruchnahme des Güterichterverfahrens durch die Pandemiesituation beeinflusst worden ist. Jedenfalls ist positiv zu vermerken, dass trotz der dadurch bedingten Erschwernisse in erheblicher Zahl Güterichterverhandlungen durchgeführt werden konnten.
Das Hauptproblem scheint weiterhin in der mangelnden Erkenntnis von Sinnhaftigkeit und Werten dieses Verfahrens zu liegen – oder auch in der unterschiedlich entwickelten Bereitschaft der Gerichte, sich innovativen Formen der Prozesskultur zu öffnen. Noch immer liegt die Verweisungsquote in den meisten Verfahrensarten weit unter 1 Prozent (d.h. nicht einmal jedes hundertste Verfahren gelangt zum Güterichter) und sie nimmt von Jahr zu Jahr weiter ab (s. Tabelle 02).
Zudem ist die Verweisungspraxis weiterhin höchst unterschiedlich (vgl. die Zusammenstellung für die Landgerichte 1. Instanz in Tabelle 03). Während in Mecklenburg-Vorpommern über 14 Prozent der landgerichtlichen Zivilprozesse zum Güterichter gelangen und in Niedersachsen und Berlin immerhin noch 4,3 bzw. 3,3 Prozent, haben die Landgerichte in Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Hamburg und im Saarland den Parteien diese Chance der gütlichen Konfliktbeilegung nur in etwa 0,1 bis 0,3 Prozent der Verfahren eröffnet – ein unter dem Aspekt der Gleichheit vor Gericht äußerst bedenklicher Umstand.
Erfahrungen mit Online-Verhandlungen
Wie hier bereits wiederholt thematisiert wurde, können Güterichterverhandlungen in geeigneten Fällen auch per Video-Konferenz durchgeführt werden. Eine Güterichterin am OLG Nürnberg hat dankenswerter Weise einen Erfahrungsbericht hierüber erstellt, der auch Hinweise und Verbesserungsvorschläge für die Kolleg(inn)en und die Gerichtsverwaltung enthält.
Güteverhandlung per Video?
Die gegenwärtigen Umstände erschweren die Durchführung von Güterichterverhandlungen mit persönlicher Anwesenheit der Beteiligten, insbesondere wenn die Abstandswahrung wegen größerer Zahl der Teilnehmer Schwierigkeiten bereitet. Unter dem 23.4.2020 (s. unten) wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Methodenfreiheit des Güterichterverfahrens (§ 278 Abs. 5 ZPO) vielfältige Möglichkeiten bietet, in geeigneten Fällen ohne Präsenzsitzung zu verhandeln. Auch der Einsatz von Video-Technik ist möglich, und zwar unabhängig von den (nur für die mündliche Verhandlung geltenden) Vorgaben des § 128a ZPO. In erster Linie werden hierfür Verfahren in Betracht kommen, in denen es um geschäftliche Beziehungen zwischen Parteien geht, die bereits Erfahrung im Umgang mit der Online-Kommunikation haben. Die Moderation einer solchen Verhandlung stellt aber besondere Anforderungen. Die Wahrung der Verhandlungsparität, der Vertraulichkeit und der Offenheit des Gesprächs kann größere Schwierigkeiten bereiten als im Präsenztermin. Es bedarf daher klarer Absprachen darüber, wer zugeschaltet sein soll, dass keine unsichtbaren Personen anwesend sind, jeder Beteiligte gesondert und mit Personenkennung im Bild erscheint, wie das Wort erteilt wird usw. Fortbildungsangebote zur Videokommunikation sollten wahrgenommen bzw. organisiert werden.
Bayerische Güterichter-Bilanz 2019
In Bayern wird von den Güterichterinnen und Güterichtern eine gesonderte Verfahrensstatistik geführt, die ein wesentlich aussagekräftigeres und zuverlässigeres Bild liefert als die allgemeine Justizstatistik. So lässt sich beispielsweise auch feststellen, wieviel Bearbeitungszeit die Güterichterverfahren in Anspruch nahmen, welches Ergebnis sie hatten und auf welchen Gebieten besonders viele Einigungen erzielt werden konnten. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat dankenswerterweise eine Auswertung für das Jahr 2019 zur Verfügung gestellt.
Hier die wichtigsten Ergebnisse:
Von den 1.093 an den bayerischen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten durchgeführten Güterichterverfahren führten 685 (62,7 %) zu einem positiven Abschluss. In den meisten Fällen (621) wurde ein Prozessvergleich geschlossen, der in 179 Fällen über den Streitgegenstand hinausgehende Regelungen enthielt. Die besondere Effizienz des Güterichterverfahrens zeigt sich darin, dass mit diesen Einigungen zugleich 240 andere Prozesse und 121 weitere Güterichterverfahren miterledigt wurden.
In 21 % der Fälle ging es um Familiensachen, in den anderen um Zivilprozesse jeglicher Art. Relativ häufig wurden Nachbarschafts- und Nachlasssachen beim Güterichter verhandelt (je gut 10 % der Fälle), aber auch Miet-, Bau- und Wohnungseigentumssachen bildeten einen gewissen Schwerpunkt. Am häufigsten kam es zu Einigungen in Nachlasssachen (67 % dieser Verfahren) sowie in Familien-, Bau- und Nachbarschaftssachen (je rund 60 %).
Die Güterichterinnen und Güterichter hielten 1.139 Sitzungstermine ab. In den weitaus meisten Verfahren fand demnach nur ein Sitzungstermin statt. Der durchschnittliche Zeitaufwand pro Verfahren belief sich auf knapp 6 Stunden.
Güterichter bekommen weiterhin zu wenig Fälle
Die Rechtspflege-Statistik des Statistischen Bundesamts weist seit 2014 die Zahl der vor den Güterichter verwiesenen Verfahren aus. Wenngleich die Zuverlässigkeit dieser Erhebung erheblichen Zweifeln unterliegt (s. Meldung v. 6.11.2019), bietet sie doch gewisse Anhaltspunkte dafür, in welchem Umfang die gerichtliche Praxis von dieser Verfahrensoption Gebrauch macht und wie sich die Praxis entwickelt. Leider ergibt sich dabei kein positives Bild: Die Verfahrenszahlen bleiben durchwegs auf niedrigem Niveau und weisen sogar eine rückläufige Tendenz auf (s. Tabelle 1). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es insbesondere in den Anfangsjahren erhebliche Erfassungsfehler gab (insb. für die Amtsgerichte in Baden-Württemberg, Berlin und Nordrhein-Westfalen wurden offensichtlich überhöhte Zahlen genannt). Außerdem sind die Verfahrenszahlen in der Ziviljustiz insgesamt stark rückläufig: So ging die Zahl der erledigten Verfahren beispielsweise bei den Amtsgerichten von rund 1,1 Millionen im Jahr 2014 auf rund 926.500 in 2019 zurück.
In Tabelle 2 wird die Zahl der an den Güterichter verwiesenen Verfahren in Relation zur Gesamtzahl der Erledigungen von 2019 gesetzt. Damit soll verdeutlicht werden, dass das Güterichterverfahren in den Geschäftsbereichen der verschiedenen Gerichtsbarkeiten nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Auch wenn nicht übersehen werden darf, dass sich nur ein geringer Teil der Prozesse überhaupt für dieses Verfahren eignet, muss es angesichts seiner großen Vorzüge doch überraschen, dass nicht in wesentlich größerem Umfang von ihm Gebrauch gemacht wird. Noch immer gibt es Gerichte, an denen den Güterichtern so gut wie keine Fälle zugewiesen werden (zu den erheblichen Divergenzen s. Meldung v. 4.10.2019).
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 – Rechtspflege
Kreatives Konfliktmanagement in der Krise
Die derzeit geltenden Kontaktbeschränkungen erschweren auch Verhandlungen beim Güterichter. In vielen Fällen sind Streitvermittlungen aber auch ohne Präsenz der Beteiligten möglich. In der außergerichtlichen Streitbeilegung ist die telefonische Konfliktvermittlung weit verbreitet, Schlichtungsverfahren werden weithin schriftlich oder online, Mediationen per Video-Konferenz geführt, die Pendeldiplomatie ermöglicht auf Distanz geführte Einzelgespräche, Sitzungen können auch außerhalb des Gerichts abgehalten werden usw. Die Methodenfreiheit des Güterichters eröffnet große Spielräume, gemeinsam mit den Beteiligten passende Verfahrensweisen zu finden.
In einem Blog-Beitrag der Centrale für Mediation gibt RA Dr. Andreas Hacke wertvolle Hinweise, wie ADR-Verfahren effizient online geführt werden können; dort wird auch auf ein vertiefendes Online-Seminar hingewiesen. Den Blick für kreative Verhandlungsmethoden zu schärfen, kann auch über die Krisenzeit hinaus von großem Nutzen sein.
OLG entschärft Kostenfalle beim Güterichtervergleich
Das OLG Oldenburg hat ein Problem aus der Welt geschafft, welches sich bei Güterichtervergleichen stellt, wenn der Beklagte PKH-berechtigt ist. Wird in einem solchen Fall, wie üblich, die gegenseitige Kostenaufhebung vereinbart, kann die Staatskasse die vom Beklagten zu leistende Hälfte der Gerichtskosten nicht von diesem, aber vom Kläger (als Zweitschuldner nach § 31 Abs. 3, 4 i.V.m. § 29 Nr. 2 GKG) einfordern, was dann die Erstattungspflicht des Beklagten nach § 123 ZPO auslöst. Diese i.d.R. unerwünschte Konsequenz ist nach § 31 Abs. 4 GKG nur zu vermeiden, wenn der Vergleich (einschließlich der Verteilung der Kosten) von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Diese Voraussetzungen sind in einem nach den Grundsätzen der Mediation geführten Güterichterverfahren nur schwer zu erfüllen (Lösungsvorschläge hier sowie bei Greger/Weber, Das Güterichterverfahren, Rn. 369). Das OLG Oldenburg hat daher entscheiden, dass sie in diesem Verfahren keine Anwendung finden – eine begrüßenswerte, aber gewagte Rechtsfortbildung, von der nicht sicher erscheint, dass sie sich allgemein durchsetzen wird (Beschl. v. 28.10.2019 – 2 W 41/199).
Formblatt für Güterichterverweisung
Ein Grund für die geringe und uneinheitliche Inanspruchnahme des Güterichterverfahren liegt darin, dass viele Prozessrichter sich nicht näher mit der Frage beschäftigen, ob im konkreten Fall eine Verweisung vor den Güterichter sachgerecht wäre. Mit einem Pilotversuch am SG Regensburg soll dem jetzt abgeholfen werden. Dabei wird dem Prozessrichter mit Eingang der Beklagtenakte ein Formblatt vorgelegt, welches ihn zu einer Entscheidung über die Eignung des Güterichterverfahrens veranlasst, an weitere Verfahrensschritte erinnert und Textbausteine für die Anhörung der Parteien zur beabsichtigten Verweisung enthält (s. Formblatt).
Verwirrende Güterichterstatistik
Eine weitere Auswertung hat gezeigt, dass die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Daten zum Güterichterverfahren (s. Meldung v. 4.10.2019) erhebliche Unrichtigkeiten aufweisen. (mehr …)
Statistik erhellt unzulängliche Praxis der Güterichterverweisung
Die nunmehr veröffentlichte Rechtspflegestatistik des Statistischen Bundesamtes für 2018 zeigt auf, dass das Güterichterverfahren auch sechs Jahre nach seiner gesetzlichen Einführung noch immer nicht in der Praxis der Zivil- und Familiengerichte angekommen ist. Nach wie vor sind die regionalen Unterschiede sehr groß. Während z.B. in Mecklenburg-Vorpommern 15 Prozent der landgerichtlichen Verfahren zum Güterichter gelangen und auch in Niedersachsen und Schleswig-Holstein Werte zwischen 6 und 9 Prozent erreicht werden, liegt die Quote in anderen Ländern im Promillebereich. In vielen Gerichtsbezirken kommt der Güterichter überhaupt nicht oder nur ganz vereinzelt zum Einsatz (s. hierzu die tabellarische Auswertung). In den Fachgerichtsbarkeiten sind die Unterschiede bei der Verweisungspraxis noch größer.
Auch wenn der Wert des Güterichterverfahrens sich nicht nur in der Zahl der Prozessvergleiche niederschlägt, sondern auch in seiner deeskalierenden, kommunikationsfördernden Wirkung liegt, lohnt ein Blick auf die Einigungsquote. Diese reicht, besonders in Familiensachen und in der zweiten Instanz, häufig in den Bereich von 75 bis 100 Prozent hinein, aber gerade in diesen Verfahren wird oftmals nur sehr zurückhaltend von der Verweisung an den Güterichter Gebrauch gemacht. Andererseits steht einer hohen Verweisungsquote vielfach eine sehr geringe Einigungsquote gegenüber. Insgesamt erweckt die Statistik den Eindruck, dass das Wissen um den richtigen Umgang mit diesem wertvollen Instrument der konfliktlösenden Prozessleitung noch immer nicht ausreichend verbreitet ist.
Ein Drittel mehr Güterichterverfahren bei Familiengerichten in Bayern
An den Zivil- und Familiengerichten in Bayern nimmt die Zahl der Verweisungen vor den Güterichter deutlich zu. Von den im Jahre 2018 erledigten Prozessen hatten 1.046 ein Güterichterverfahren durchlaufen, das sind 10,8 % mehr als im Jahr davor. Der Zuwachs geht hauptsächlich auf das Konto der Familiengerichte: Die Zahl der Verweisungen erhöhte sich dort um 35,3 %.
Bezogen auf die Gesamtzahl der erledigten Verfahren ist der Anteil der Güterichterverweisungen allerdings nach wie vor sehr gering. Er beläuft sich beim AG in Zivilsachen auf 0,2 %, in Familiensachen auf 0,4 %, beim LG auf 1,0 %. Bei den OLG spielt das Güterichterverfahren nach wie vor keine ins Gewicht fallende Rolle.
Unverändert endeten knapp 70 % der Güterichterverfahren mit einer vollständigen oder teilweisen Einigung.
Erweiterte Informationen für die güterichterliche Praxis
Im Praxisforum finden Güterichterinnen und Güterichter jetzt ein breites Informationsangebot mit rechtlichen und praktischen Hinweisen. Fragen aus der Praxis werden beantwortet, Tipps zur Verhandlungsführung weitergegeben. Das Angebot soll unter Beteiligung der Nutzer ständig erweitert werden. Beiträge werden erbeten an post@reinhard-greger.de
Güterichterverfahren wird weiterhin wenig genutzt
Die vom Statistischen Bundesamt vor Kurzem veröffentlichte Justizstatistik zeigt auf, dass das Güterichterverfahren von den deutschen Zivil- und Familiengerichten weiterhin in sehr geringem Umfang und – vor allem – völlig uneinheitlich genutzt wird. S. hierzu und zu den Ergebnissen in den einzelnen Ländern die ausführliche Auswertung der Justizstatistik 2017 mit Tabellenanhang.
OLG Frankfurt: Spitzenwerte beim Güterichter
Es ist immer wieder zu hören, dass es am Oberlandesgericht kaum Einsatzmöglichkeiten für das Güterichterverfahren gibt. Den Gegenbeweis erbringt das OLG Frankfurt. Dort wurden anno 2016 von 30 zugewiesenen Familiensachen 26 durch Vergleich erledigt. Mit dieser Einigungsquote von fast 87% liegt das OLG im Spitzenbereich aller deutschen Gerichte. Aber auch in Zivilsachen wird das Güterichterverfahren ausgiebig und erfolgreich genutzt: Hier endeten 16 von 30 Fällen mit einer Einigung. Bei einer Pressekonferenz berichtete der Präsident des OLG, Roman Poseck, dass in diesen Vergleichen häufig schwierige Konstellationen zwischen den Parteien positiv gestaltet und mehrere Verfahren gleichzeitig beendet werden. Er kündigte an, den Anteil der Güterichterverfahren an den Gesamtverfahren weiter auszubauen.
Neues Nachrichten- und Diskussionsforum zur ADR
Der Verlag Dr. Otto Schmidt, Herausgeber der Zeitschrift für Konfliktmanagement, hat soeben einen die Zeitschrift begleitenden Blog eingerichtet (http://blog.otto-schmidt.de/mediation). Dort sollen aktuelle Meldungen und Diskussionsbeiträge zum gesamten Spektrum der alternativen Konfliktbeilegung publiziert werden. Die ersten Beiträge befassen sich mit der Haftung von Mediatoren, einem europäischen Verbund von Schlichtungsstellen, der Nutzung von Mediation und dem Güterichterverfahren.
Güterichterstatistik 2016 liegt vor
Die soeben vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Statistik über die Geschäftsentwicklung bei den Zivil- und Familiengerichten im Jahr 2016 belegt erneut, dass vom Güterichterverfahren in sehr geringem Maß und sehr unterschiedlich Gebrauch gemacht wird. (mehr …)
Vorschläge für bessere Nutzung des Güterichterverfahrens
In einem soeben in der Monatsschrift für Deutsches Recht (Heft 19/2017, S. 1107 ff) erschienenen Beitrag werden Empfehlungen gegeben, wie durch eine sachgerechte Praxis der Geschäftsverteilung und der Fallzuweisung die Nutzung des Güterichterverfahrens gefördert werden kann. Insbesondere wird dargelegt, dass die Tätigkeit des Güterichters im Geschäftsverteilungsplan mit einem eigenen Arbeitskraftanteil berücksichtigt werden muss. Außerdem werden Hinweise zum richtigen Ermessensgebrauch bei der Verweisung vor den Güterichter gegeben.
Literaturhinweis
Das Handbuch „Mediation und Konfliktmanagement“, herausgegeben von Trenczek/Berling/Lenz/Will, ist soeben in 2. Auflage erschienen. Es behandelt in einem eigenen Kapitel auch das Verhältnis zwischen Justiz und Mediation, insbesondere das Güterichterverfahren, bietet für Güterichter aber auch wertvolle Informationen über Konflikttheorie, menschliches Entscheidungsverhalten, Kommunikation, Methoden und Techniken der Mediation, evaluative Verfahren, rechtliche Fragen u.v.a.
>>>>> Zur Verlags-Information
Evaluationsbericht bestätigt geringe Nutzung des Güterichterverfahrens
Im Evaluationsbericht zum Mediationsgesetz, den die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag auftragsgemäß fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes erstattet hat, wird auch auf die Entwicklung des Güterichterverfahrens eingegangen, bedauerlicherweise aber unter Verwendung der fehlerbehafteten Zahlen aus der Statistik des Statistischen Bundesamtes (s. Meldung vom 19.2.2017). Es ist unverständlich, dass diese Zahlen, die nach Auskunft mehrerer Landesjustizverwaltungen auf Erfassungsfehlern beruhen, nicht zurückgezogen wurden. Im Ergebnis bestätigt der Evaluationsbericht aber die sehr geringe und uneinheitliche Nutzung des Güterichterverfahrens.
Bayerische Güterichterbilanz 2016
Auch im Jahr 2016 wurde den Güterichtern an den bayerischen Amts- und Landgerichten nur ein verschwindend geringer Teil der Zivil- und Familiensachen zugewiesen. Diese 1.016 Verfahren entsprechen 0,35% der insgesamt erledigten Sachen. Gegenüber dem Vorjahr hat die Zahl zwar um knapp 13% zugenommen. Es zeigten sich aber erneut erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Gerichten. (mehr …)
Vertraulichkeitsabrede schützt nicht vor Informationsanspruch der Presse
Das VG Minden hat den Dienstherrn eines Beamten verurteilt, der Presse Auskunft darüber zu erteilen, welche Regelung in einem Mediationsverfahren mit dem Beamten über die Rückzahlung von Vergütungen vereinbart wurde. Die Beteiligten hatten sich verpflichtet, hierüber Verschwiegenheit zu wahren. Das VG entschied jedoch, dass solche Vertraulichkeitsabreden sich nicht gegen gesetzliche Aussagepflichten (hier: nach dem Presserecht) oder den verwaltungsgerichtlichen Untersuchungsgrundsatz durchsetzen (VG Minden, Urt. v. 17.2.1017 – 2 K 608/15).
Richterausschluss wegen Güterichtertätigkeit
Das LAG Stuttgart hat entschieden, dass ein Güterichter von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist, wenn er später (zufällig) als zuständiger Richter mit derselben Sache befasst wird. Es leitet dieses Ergebnis aus einer analogen Anwendung des § 41 Nr. 8 ZPO ab und stellt sich damit in Gegensatz zur herrschenden Meinung. Diese lehnt eine solche Analogie ab, weil die Interessen der Beteiligten durch die Möglichkeit einer Ablehnung des Richters wegen Befangenheit ausreichend und oftmals besser gewahrt werden (Beschluss v. 15.3.2017 – 9a Sa 16/17; juris).
Vertrauensschutz geht vor Rechtsbindung
Eine für die öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten äußerst interessante Entscheidung hat der Bundesfinanzhof getroffen: Wenn sich die Beteiligten im gerichtlichen Verfahren darauf verständigen, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben, der Einspruch zurückgenommen und der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird, das Finanzamt den betr. Bescheid dann aber erneut erlässt, ist dieser wegen Verstoßes gegen das Gebot von Treu und Glauben aufzuheben. Dieser Grundsatz gebiete auch im Steuerrechtsverhältnis, dass jeder Beteiligte auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen Rücksicht nimmt und sich zu seinem eigenen früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzt. Bei einem Vertrauenstatbestand, der den Steuerpflichtigen zu einer Disposition veranlasst hat (hier die Einspruchsrücknahme), müssen demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten. Dies dürfte für das Verwaltungs- und das Sozialrecht in gleicher Weise gelten.
Das Urteil (Az: X R 57/13) ist online abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de.
BGH: Schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO ersetzt notarielle Beurkundung
Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob auch ein nicht beurkundeter, sondern durch gerichtlichen Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellter Prozessvergleich die notarielle Beurkundung ersetzt, hat der BGH mit Beschluss v. 1.2.2017 – XII ZB 71/16 – im positiven Sinn entschieden. § 127a BGB sei in diesem Fall analog anzuwenden. Wie der BGH weiter festgestellt hat, treffen den Richter bei der Beurkundung eines die notarielle Form ersetzenden Vergleichs grundsätzlich nicht die Belehrungspflichten nach § 17 BeurkG; anders verhalte es sich aber, wenn der Vergleich über den Streitgegenstand hinausgehende formbedürftige Regelungen enthalte (wovon nach BGHZ 191, 1 abgesehen werden sollte).
Große Divergenzen beim Zeiteinsatz der Güterichter
Wie unterschiedlich das Güterichterverfahren an den einzelnen Gerichten praktiziert wird, zeigt auch das Ergebnis der PEBB§Y-Fortschreibung 2014 – einer Studie, mit der im Auftrag der Landesjustizverwaltungen der Zeitaufwand der Güterichter ermittelt werden sollte, um Grundlagen für die Personalbedarfsberechnung zu gewinnen. Wegen dieser Unterschiede und aufgrund von Fehlgewichtungen bei der Verfahrensauswahl besitzen die ermittelten Durchschnittswerte nur geringe Aussagekraft. Gleichwohl lohnt sich eine Betrachtung der Ergebnisse.
Tagung in München: Konfliktbeilegung als Gesamtsystem
Die Vielfalt der Konfliktbeilegungsmethoden und ihre sachgerechte Nutzung sind Gegenstand des Dispute Resolution Day 2017, zu dem das an der Ludwig-Maximilians-Universität München angesiedelte Munich Center for Dispute Resolution am 28. April einlädt. Die unter dem Motto „Verfahrensgrenzen überwinden?“ stehende Tagung geht vor allem den Fragen nach, was die verschiedenen Verfahren voneinander lernen können, wie sie sich kombinieren lassen und wie man das richtige Verfahren findet. Experten aus Wissenschaft und Praxis werden über Chancen und Risiken von Grenzüberwindungen diskutieren. Zum Flyer
Güterichter-Statistik ergibt kein zuverlässiges Bild
Wie hier bereits mitgeteilt wurde, sind die in der Rechtspflegestatistik 2014 des Statistischen Bundesamtes wiedergegebenen Zahlen zum Güterichterverfahren (s. Anhang 1 des Evaluationsberichts) teilweise nicht plausibel. Eine Umfrage bei den Landesjustizverwaltungen hat gravierende Erfassungsfehler aufgedeckt, die auch 2015 nicht durchgängig behoben waren. Zuverlässigere Ergebnisse eigener Erhebungen der Landesjustizverwaltungen sind im Evaluationsbericht zusammengestellt. Auffällig ist, dass das Güterichterverfahren äußerst uneinheitlich und insgesamt in sehr geringem Ausmaß angewendet wird (s. auch Greger, ZKM 2017, 4 ff).
Zeitbedarf für Güterichterverfahren
Im Rahmen der PEBB§Y-Erhebung, die die Grundlagen für die Personalbedarfsberechnung im Richterdienst liefern soll, wurde auch der durchschnittliche Zeitbedarf für Güterichterverfahren ermittelt. Diese Basiszahlen können in Bezug zum Zeitaufwand für streitige Verfahren gesetzt und der richterlichen Geschäftsverteilung zugrunde gelegt werden.
>> Gegenüberstellung-der-Basiszahlen >> Volltext des Gutachtens
Langzeitstudie zur gerichtlichen Mediation
Ein Forscherteam an der Universität Vechta hat in einer Langzeitstudie die Zusammenhänge zwischen Merkmalen der Parteien, Eigenschaften der Mediatoren, Verfahrensweisen, Ergebnissen und Nachhaltigkeit der Mediation anhand von 303 Verfahren untersucht, die in den Jahren 2010 – 2013 am Amts- und am Landgericht Kiel durchgeführt wurden, und dabei signifikante Korrelationen gefunden. Aus den Ergebnissen wird u.a. die Folgerung gezogen, dass im Rahmen der Aus-und Weiterbildung von Mediatoren noch mehr Wert auf Training, Selbsterfahrung und Supervision gelegt werden sollte. Zur Optimierung der Prozessqualitäten sollten zu Beginn die relevanten Merkmale der beteiligten Personen und Systeme sowie ihre Systemkontexte, Beziehungen und Konflikte systematisch geklärt werden. Im Rahmen des Verfahrens wäre besonders zu achten auf verständnisvolle Kommunikation und gegenseitige, nicht an Bedingungen geknüpfte Wertschätzung aller Verfahrensbeteiligten, umfassende Klärung aller mit den Konflikten zusammenhängenden Fragen sowie Allparteilichkeit und Abstinenz des Mediators. Zur Optimierung von Ergebnisqualität und Nachhaltigkeit sollten Vereinbarungen genügend operationalisiert und die Schritte sowie die Qualitätskriterien der Umsetzung konkret festgehalten werden. Zur studie „Kaiser et al., Wirkfaktoren für Qualität und Nachhaltigkeit von Mediation“.
Kein Ruhen des Verfahrens
Bei Verweisung vor den Güterichter ist kein Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil § 278 Abs. 5 ZPO eine solche Anordnung im Gegensatz zu § 278 Abs. 4 ZPO und § 278a Abs. 2 ZPO nicht vorsieht und eine analoge Anwendung dieser Vorschriften in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke nicht zu rechtfertigen ist.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.8.2016 – 19 A 2484/15
Güterichter: Im Norden gut angekommen
Das Justizministerium Schleswig-Holstein hat ergänzend zur nachstehend referierten Untersuchung folgende Statistiken zur Verfügung gestellt, die erneut belegen, dass das Güterichterverfahren in diesem Bundesland besonders häufig und erfolgreich eingesetzt wird:
Güterichter: Trotz guter Erfolge nur wenig genutzt
Eine mit Hilfe der Landesjustizverwaltungen durchgeführte Untersuchung zur Implementation des Güterichterverfahrens hat ergeben, dass dieses mit Gesetz vom Juli 2012 eingeführte Verfahren nur an einzelnen Gerichten in nennenswertem Umfang – dann aber mit hervorragenden Ergebnissen – genutzt wird. Aus den Praxisberichten werden auch Schlussfolgerungen für die Verbesserung der Situation gezogen. Zu den Ergebnissen der Untersuchung s. den ausführlichen Evaluationsbericht.
Güterichter im PKH-Bewilligungsverfahren?
Nach einem Beschluss des OLG Naumburg (MDR 2016, 791) kann Parteien, die sich im Prozesskostenhilfeverfahren auf die Durchführung eines „gerichtlichen Mediationsverfahrens“ geeinigt und in diesem einen Vergleich geschlossen haben, Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich gewährt werden; die Verfahrens- und Terminsgebühr müssen sie selbst tragen. Dies entspricht der Rechtsansicht des BGH zu Vergleichen im Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO (BGHZ 159, 263). Allerdings hätte eine Verweisung vor den Güterichter (nur darum kann es sich bei der „gerichtlichen Mediation“ handeln) im PKH-Verfahren gar nicht erfolgen dürfen; § 278 Abs. 5 ZPO ist der Gesetzessystematik nach nur im Verfahren vor dem erkennenden Gericht anwendbar (Greger/Unberath/Steffek/Greger, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl. 2016, E Rn. 109; Klowait/Gläßer/Löer, MediationsG, 2014, 2 § 278 ZPO Rn. 3).
Rechtsanwaltsvergütung: Verfahrensgebühr
Für das Verfahren vor dem Güterichter fällt keine eigene Verfahrensgebühr an, denn es handelt sich bei ihm nicht um eine eigene Angelegenheit, sondern nur um einen besonderen Verfahrensabschnitt. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist ein mit der Überweisung an den Güterichter verbundener zusätzlicher Aufwand bei der Bemessung der Rahmengebühr nach Nr. 3102 VV RVG zu berücksichtigen.
LSG Hessen, Beschl. v. 26.10.2015 – L 2 SO 95/15 B (NZS 2015, 920)
Kürzlich erschienen: Recht der alternativen Konfliktlösung
In dem nunmehr in 2. Auflage vorliegenden Werk werden MediationsG, VSBG und OS-VO ausführlich kommentiert. Außerdem enthält es handbuchartige Darstellungen zum Recht der alternativen Konfliktlösung, zu ADR auf einzelnen Anwendungsfeldern, zu ADR und Justiz (einschl. Güterichterverfahren) sowie zum Internationalen Recht. Es ist auch in der Datenbank beck online (Modul: Zivilrecht Premium) einzusehen. Zum Verlagshinweis.
Neuerscheinung: Wie Geschichten bei der Konfliktlösung helfen
Eine auch für Güterichter äußerst hilfreiche Anleitung zum „Storytelling“ ist soeben im Wolfgang Metzner Verlag erschienen (Hanna Milling, Storytelling – Konflikte lösen mit Herz und Verstand). Näheres unter Literatur.