Zuweisungsverfahren

Da die Verweisung vor den Güterichter nunmehr ein gesetzlich geregeltes Instrument der Prozessleitung darstellt, ist sie – anders als in den Modellversuchen – nicht mehr von der Zustimmung der Parteien abhängig; dies ist inzwischen auch mehrfach gerichtlich entschieden (s. unter Rechtsprechung). Der Prozessrichter teilt die beabsichtigte Verweisung den Parteien mit (s. Muster) und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, möglichst unter Beifügung von Informationen über das Güterichterverfahren (Merkblatt, Flyer; s. Muster I). Gegen den erklärten Willen einer Partei wird eine Verweisung allerdings in der Regel nicht sinnvoll sein. Bei einer für ihn nicht nachvollziehbaren Ablehnungshaltung sollte der Prozessrichter jedoch, ggf. unter Einschaltung des Mediationskoordinators, versuchen, etwaige Fehleinschätzungen bei der betr. Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten zu beheben.

Die Verweisung ergeht durch Beschluss, der etwa wie folgt lautet:

„Die Parteien werden zur Güteverhandlung vor den Güterichter verwiesen“.

Als Begründung genügt an sich die Gesetzesangabe (z.B. § 278 Abs. 5 ZPO). Es kann aber die Akzeptanz des Güterichterverfahrens fördern, wenn auf die Vorteile hingewiesen wird, die dieses Verfahren eröffnet.

Ein Ruhen des Verfahrens (§ 251 ZPO) wird nicht angeordnet, da es in der Form der Güteverhandlung weiter betrieben wird.

Sodann werden die Prozessakten der Güterichter-Geschäftsstelle übersandt, die das Verfahren registriert, ein Sonderheft anlegt und die Sache dem Güterichter zuleitet.

Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan. Von ihr kann jedoch im Einzelfall abgewichen werden (z.B. aus Belastungs- oder Spezialisierungsgründen). Der Grundsatz des gesetzlichen Richters gilt für den Güterichter nicht, da er keine Entscheidungsfunktion ausübt. Ein Anspruch der Parteien auf einen bestimmten Güterichter besteht jedoch nicht.

Der Güterichter kann auch in Verfahren tätig werden, die ihm von einem anderen Gericht, sogar einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen werden. Eine Verpflichtung zur Übernahme solcher Verfahren besteht jedoch nicht; es empfehlen sich Absprachen unter Vermittlung der Gerichtsleitungen.