Bedeutung des Rechts

Wird der Güterichter als Schlichter tätig, wird er im Allgemeinen einen an der Rechtslage bzw. den Prozesschancen orientierten Vorschlag unterbreiten. In der Mediation hingegen tritt die Autonomie der Parteien an die Stelle des objektiven Rechts. Mit rechtlichen Bewertungen des Konflikts würde der Güterichter daher den Sinn dieses Verfahrens verfehlen und zudem seine Neutralität gefährden.

Die Loslösung von den rechtlichen Vorgaben findet jedoch auch in der Mediation  ihre Grenze an den Vorschriften des zwingenden Rechts. Eine hiergegen verstoßende Abschlussvereinbarung darf der Güterichter nicht mittragen, geschweige denn beurkunden. Zeichnet sich in der Verhandlung ein solches Ergebnis ab, hat er in geeigneter, seine Neutralität wahrender Weise auf diesen Aspekt hinzuweisen, z.B. indem er auf eine rechtliche Beratung hinwirkt.

Werden unlautere oder gar strafbare Machenschaften erkennbar, bricht er das Verfahren ab.

Eine besondere kautelarjuristische Verantwortung trifft den Güterichter bei der Abfassung der Abschlussvereinbarung. Hierbei können grob fahrlässige Fehler auch zu Amtshaftungsansprüchen führen.