Vertraulichkeit

Ein besonderer Vorzug des Güterichterverfahrens besteht darin, dass es eine offenere Kommunikation ermöglicht, weil die Verhandlungen nicht öffentlich sind und der Güterichter gegenüber jedermann, auch dem entscheidungszuständigen Richter, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (§ 46 DRiG i.V.m. § 67 BBG, § 37 Abs. 1 BeamtStG). Im Zivil- und im Verwaltungsprozess steht ihm das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu. Würde er in einem Strafverfahren als Zeuge über Vorgänge in der Güterichterverhandlung herangezogen, hätte er zwar kein Zeugnisverweigerungsrecht, bedürfte aber der Aussagegenehmigung des Dienstvorgesetzten (§ 54 Abs. 1 StPO i.V.m. § 67 Abs. 3 BBG, § 37 Abs. 3 BeamtStG).

Eine Schweigepflicht der Parteien lässt sich nur durch eine vertragliche Abrede begründen. Auf sie wirkt der Güterichter in der Regel zu Beginn des Verfahrens hin (s. Verhandlungsablauf).

Eine generelle Vertraulichkeitsabrede sollte nicht zu weit gefasst werden. Eine Abrede, wonach die Parteien über „alle in der Güteverhandlung zur Sprache gekommenen Tatsachen“ Stillschweigen zu wahren haben, würde eine gegen die guten Sitten verstoßende Einschränkung der Wahrheitssuche bedeuten und zu Missbrauch förmlich einladen. Vertraulichkeit sollte daher grundsätzlich nur für das Verhalten und die Äußerungen der Beteiligten in der Güteverhandlung vereinbart werden (s. Muster). Es darf dann z.B. im nachfolgenden Prozess nicht vorgetragen werden, dass der Gegner bestimmte Zugeständnisse gemacht, Behauptungen aufgestellt, Vorschläge unterbreitet hat. Geschieht dies dennoch, kann der Gegner die Einlassung verweigern, so dass die Behauptung unverwertbar ist.

Besteht Bedarf nach einem gesteigerten Vertraulichkeitsschutz, weil ein Beteiligter nur dann bereit ist, bestimmte Tatsachen (z.B. Geschäftsgeheimnisse) zu offenbaren, so kann eine hierauf bezogene besondere Vereinbarung getroffen werden (s. Muster).