Güterichter im PKH-Bewilligungsverfahren?

12.08.2016

Nach einem Beschluss des OLG Naumburg (MDR 2016, 791)  kann Parteien, die sich im Prozesskostenhilfeverfahren auf die Durchführung eines „gerichtlichen Mediationsverfahrens“ geeinigt und in diesem einen Vergleich geschlossen haben, Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich gewährt werden; die Verfahrens- und Terminsgebühr müssen sie selbst tragen. Dies entspricht der Rechtsansicht des BGH zu Vergleichen im Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO (BGHZ 159, 263). Allerdings hätte eine Verweisung vor den Güterichter (nur darum kann es sich bei der „gerichtlichen Mediation“ handeln) im PKH-Verfahren gar nicht erfolgen dürfen; § 278 Abs. 5 ZPO ist der Gesetzessystematik nach nur im Verfahren vor dem erkennenden Gericht anwendbar (Greger/Unberath/Steffek/Greger, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl. 2016, E Rn. 109; Klowait/Gläßer/Löer, MediationsG, 2014, 2 § 278 ZPO Rn. 3).