Güterichter-Statistik 2025: Erfolgreich, aber wenig genutzt
04.11.2026
Rund zwei Drittel der familiengerichtlichen Verfahren, die einem Güterichter oder einer Güterichterin übertragen werden, enden dort mit einer Einigung (die dann häufig über den Gegenstand des konkreten Rechtsstreits hinausgeht). Dennoch wird von dieser Möglichkeit nur relativ wenig Gebrauch gemacht: Nur in 2.693 der im Jahr 2025 erledigten Verfahren (0,5 %) hatten die deutschen Familiengerichte ein Güterichterverfahren eröffnet; bei den Familiensenaten der Oberlandesgerichte waren es 181 Verfahren (0,63 % der Gesamtzahl).
Bei den Zivilgerichten liegt die Verweisungsquote im selben Bereich; lediglich die erstinstanzlichen Verfahren beim Landgericht ragen mit 2,16 % etwas darüber hinaus. Auch dort fand über die Hälfte (51,3 %) beim Güterichter eine einvernehmliche Lösung.
In den Fachgerichtsbarkeiten (Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichte) hat das Güterichterverfahren hingegen nur eine ganz marginale Bedeutung. Dort hat 2025 nur in 513 Fällen eine Verhandlung beim Güterichter stattgefunden. Dabei enttäuscht vor allem die Entwicklung in der Sozialgerichtsbarkeit, in der das Güterichterverfahren anfangs besonders gefördert wurde: Innerhalb von zehn Jahren sind die Zahlen dort von 619 auf nur noch 68 zurückgegangen.
In der ordentlichen Gerichtsbarkeit waren es insgesamt immerhin 14.822 Verfahren mit Güterichterverhandlung. Es könnten wesentlich mehr sein, wenn in den Bundesländern zu einer einheitlichen Anwendung des § 278 Abs. 5 ZPO gefunden würde, der die Verweisung vor den Güterichter ins Ermessen des Prozessgerichts stellt. Auch 12 Jahre nach Einführung dieser Regelung wird sie in einigen Länder immer noch nicht oder nur ganz vereinzelt umgesetzt, so z.B. in Hessen (12 Verfahren am LG) und im Saarland (3 Verfahren). Selbst innerhalb der Bundesländer gibt es gravierende Unterschiede. So wurden z.B. im OLG-Bezirk Köln 789 landgerichtliche Verfahren verwiesen, im etwa gleich großen OLG-Bezirk Düsseldorf nur 102. Demgegenüber wurde in Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein in etwa jedem zehnten Verfahren die Chance einer Lösung am runden Tisch geboten. Mit einer sachgerechten Ermessensausübung sind solche Unterschiede schwerlich vereinbar.
Tabellarische Zusammenstellung und Quellennachweis unter Güterichter-Statistik 2025