Streitwertfestsetzung bei Mehrvergleich
12.02.2026
Nach Ansicht des LAG Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 14.1.2026 – 1 Ta 73/25) ist für die Festsetzung des Streitwerts eines beim Güterichter abgeschlossenen Prozessvergleich das erkennende Gericht zuständig. Der Güterichter könne zwar eine Einschätzung des Mehrwerts zu Protokoll geben; diese binde das Prozessgericht jedoch nicht.