Organisation des Verfahrens
Geschäftsverteilung
Da das Gesetz in allen gerichtlichen Verfahren (außer Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen) die Möglichkeit der Verweisung vor einen Güterichter vorsieht, muss eine entsprechende Geschäftsaufgabe in den richterlichen Geschäftsverteilungsplänen ausgewiesen werden.
Steht an einem Gericht kein ausgebildeter Güterichter zur Verfügung, ist durch Teilabordnungen oder Kooperationsvereinbarungen zu gewährleisten, dass das gesetzlich vorgesehene Güterichterverfahren durchgeführt werden kann.
Ebenfalls vorzusehen ist eine Vertretungsregelung (für Verhinderungsfälle, Verweisung eigener Sachen ins Güterichterverfahren). Zu erwägen ist die wechselseitige Vertretung von Güterichtern benachbarter Gerichte.
In Betracht kommen auch Pool-Lösungen: Hier werden die Güterichter für ein mehrere Gerichtsbezirke umfassendes Gebiet an einem zentralen Gericht, soweit nötig durch Teilabordnungen, zusammengefasst. Bei diesem Modell können die Güterichter dank besserer Auslastung schneller Mediationserfahrung gewinnen; eine Fallaufteilung nach Spezialgebieten (z.B. Familien-, Handels-, Wettbewerbs-, Bausachen) wird erleichtert; es müssen weniger Mediationsräume vorgehalten werden.
Raumausstattung
Eine angenehme, kommunikationsfördernde Verhandlungsatmosphäre ist für den Erfolg einer Güterichterverhandlung von entscheidender Bedeutung. Für dieses Verfahren bedarf es daher eines Besprechungsraums, in dem alle Beteiligten an einem ausreichend großen, möglichst runden oder ovalen Tisch Platz nehmen können. An den meisten Gerichten sind solche Räume ohnehin vorhanden oder durch Umwidmung (z.B. nicht mehr benötigter Beratungszimmer) zu beschaffen. Als Behelfslösung kommt die Umgestaltung eines Sitzungssaales (Zusammenschieben von Tischen, Raumbegrenzung durch Stellwände in Betracht. Evtl. können Besprechungsräume einer anderen staatlichen Dienststelle genutzt werden.
Für Einzelgespräche mit den Parteien ist ein Nebenraum, zumindest eine Aufenthaltsmöglichkeit für die wartenden Beteiligten, vorzusehen.
Unabdingbar sind Visualisierungsmittel (Flip-Chart, Moderationswände, Vorrichtungen zum Aufhängen beschriebener Bögen).
Da Güterichtersitzungen oftmals mehrere Stunden dauern und die Kräfte aller Beteiligten in hohem Maße beanspruchen, sollten Erfrischungsgetränke, evtl. auch Kaffee und Kekse, bereit stehen.
Einrichtung von Geschäftsstellen
Wegen der Besonderheiten des Güterichterverfahrens, insbesondere im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit und der Einbindung Dritter, empfiehlt es sich, die (wenigen) Service-Aufgaben für die Güterichter eines Gerichts bei einer Geschäftsstelle zu bündeln.
Registrierung
Die Registrierung der bei der Güterichter-Geschäftsstelle eingehenden Ersuchen ist in den Aktenordnungen geregelt (z.B. § 15 Abs 1 BayAktO).
Aktenführung
Für das Güterichterverfahren wird eine eigene Akte angelegt. Etwa eingereichte Dokumente oder Unterlagen sind in einem gesonderten Umschlag aufzubewahren und spätestens bei Abschluss des Verfahrens an den Einreicher zurückzugeben. Die Verfahrensakte ist sodann mit der des Hauptverfahrens zu verbinden (s. z.B. § 15 Abs 3, 4 BayAktO).
Ein vom Güterichter beurkundeter Prozessvergleich beendet den Rechtsstreit und gehört daher in die Prozessakte. Falls die Parteien eine Abrede vertraulich behandeln wollen, können sie diese in einem privatschriftlichen Vergleich niederlegen.
Bekanntmachung
Damit möglichst alle geeigneten Verfahren zum Güterichter gelangen, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Prozessrichter über dieses Verfahrensangebot umfassend informiert sind. Optimal ist es, wenn an den Gerichten Mediationskoordinatoren oder -beauftragte eingesetzt werden, die sich um die entsprechende Aufklärung und Beratung der Richterkollegen kümmern.