Fallberichte: Konflikte aus Übergabeverträgen

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Die über 70 Jahre alten Beklagten verkauften ihr Hausgrundstück an die 30 Jahre jüngere Klägerin gegen Zahlung eines Kaufpreises, einer lebenslangen Leibrente und Einräumung eines lebenslangen Wohnungsrechts im Obergeschoß (mit Recht zur Nutzung von Einrichtungen, die dem gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohner zu dienen bestimmt sind). In den Jahren danach kam es wiederholt zu Schäden an Anpflanzungen, die die Klägerin vorgenommen hatte, sowie am Fahrzeug ihres Lebensgefährten, zu Müllablagerungen, Verunreinigungen und dem Zerschneiden von Zäunen. Die Klägerin installierte deswegen eine Videokamera, mit deren Hilfe sie den Beklagten zu 1 als Urheber von Schäden festgestellt haben will. Sie erklärte hierauf die außerordentliche Kündigung des Wohnrechts.

In der Mediation wurde deutlich, dass zwischen den Parteien vor allem Differenzen bezüglich der Nutzung der Gemeinschaftsflächen bestehen. Sie verständigten sich deshalb auf eine genaue Aufteilung der Flächen in solche, die von den Parteien jeweils alleine, und solche, die von ihnen gemeinsam genutzt werden dürfen. Jede Partei sollte die von ihr allein zu nutzende Fläche auf eigene Kosten einzäunen dürfen. Weitere Abmachungen betrafen die Instandhaltung eines von den Beklagten allein zu nutzenden Schuppens. Die Klägerin verpflichtete sich, die Dauer der Treppenhausbeleuchtung – ein weiterer in der Mediation hervorgetretener Streitpunkt – zu verlängern und die Beklagten von diesbezüglichen Stromkosten freizustellen.

Die den Anlass des Rechtsstreits bildenden Sachbeschädigungen fanden in der Abschlussvereinbarung nur noch insoweit Niederschlag, als die Parteien sich einigten, die Videoüberwachung beizubehalten, weil sie „dem gemeinsamen Interesse dient, bislang unbekannte Personen von Beschädigungen oder Zerstörungen der Außenanlagen abzuhalten“.

Schließlich erklärten die Parteien in dem Vergleich, dass sie sich wechselseitig für solche Handlungen und Äußerungen entschuldigen, „die von der jeweils anderen Partei als Verletzungen empfunden worden sein können“ und dass sie „bestrebt sind, für ein vertrauensvolles, friedfertiges, gemeinschaftliches Zusammenleben untereinander Sorge zu tragen“.

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Der Kläger – ein Rentner – hatte seinem Sohn und dessen Ehefrau mit einem notariellen Vertrag seinen Bauernhof überlassen und sich in einem Teil des Gebäudes ein Wohnrecht vorbehalten. In der Folgezeit kam es – insbesondere auch mit der Schwiegertochter – zu Auseinandersetzungen über Dinge, die im nota­riellen Vertrag nicht ausdrücklich geregelt waren (z.B. wer Schnee räumen muss oder die Garage benutzen darf). Der Kläger ver­langte vom Sohn das Rückgängigmachen des Über­lassungsvertrages wegen „groben Undanks“.

In der Güterichterverhandlung wurden zu allen einzelnen Konfliktpunkten Lösungen gefunden und protokolliert. Der beklagte Sohn erklärt sich bereit, für den Kläger eine weitere Garage zu bauen.