Fallberichte: Vertragsstreitigkeiten

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Der beklagte Versicherungsvermittler stritt mit der Klägerin um erhebliche Geldforderungen aus einem Adressenlieferungsvertrag.

In der Güteverhandlung wurde bei der Suche von Lösungsoptionen u. a. über eine Tilgung der For­derun­gen durch Abführen von Provisionen gesprochen. Dabei geriet auch die Eröffnung neuer Geschäftsfelder in den Blick. Am Ende vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte ab sofort in seiner Region als Vertreter auf einem erst in der Sitzung zur Sprache gekommenen, neuen Betätigungsfeld der Klägerin tätig wird. Nach einem ausgefeilten Vergleichswerk wird die Hälfte der Provision (zeitlich befristet) auf eine ausge­handelte Vergleichssumme angerechnet, die andere Hälfte an den Beklagten ausbezahlt.

2

Ein Bauhandwerker verlangte 15.000 € Restwerklohn für Maler- und Stuckateurarbeiten bei ver­schie­denen Bauvorhaben. Der Bauträger zahlte nicht und behauptete eine Vielzahl von Mängeln. Bei streitigem Fortgang hätte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, dessen Kosten fast die Höhe der Klagesumme erreicht hätten.

Die Par­teien einigten sich in der Güteverhandlung darauf, eine gemeinsame Baustellenbesichtigung durch­zuführen. Der klagende Handwerker verpflichtete sich, von ihm anerkannte Mängel zu beseitigen. Für den Fall, dass sie sich nicht einigen können, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, bestimmten die Parteien bereits im Gütetermin einen Sachverständigen, dessen Entscheidung sie sich unterwar­fen und dessen Kosten von der Partei zu tragen sein sollten, zu deren Nachteil der Sachverständige ent­scheidet.

3

Eine Brauerei klagte gegen die frühere Pächterin eines Lokals auf Zahlung ausstehender Pacht- und Warenschulden in einer Größenordnung von rund 50.000,00 €. Die Beklagte war ar­beitslos und hatte kein Einkommen.

Am Güterichterverfahren beteiligte sich der Ehe­mann der Beklagten, der weder Vertrags- noch Prozesspartei war. Er verpflichtete sich, die Hälfte der Schulden ratenweise an die Brauerei zurück­zuzah­len, weil diese auf die andere Hälfte der Schulden verzichtete.

4

Ein Architekt war von einer Gemeinde mit der Errichtung eines Schul- und Kindergartenzentrums beauftragt. 1997 erhob er Klage auf Abschlagszahlung für sein Honorar. Hieraus entwickelte sich ein lang­jähriger Rechtsstreit, der zuletzt um die Richtigkeit der Schlussrechnung und erhebliche Werk­mängel geführt wurde. Nach vergeblichen Vergleichsbemühungen und Einholung mehrerer Gutachten wurde die Sache an den Güterichter abgegeben.

Dort kam es in einer umfassenden Güteverhandlung unter Anwesenheit des Klägers, des ersten Bür­ger­meisters sowie des Sachbearbeiters des Bauamtes und eines Vertreters der Haftpflichtversicherung zu einem Vergleich, demzufolge keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestehen.

5

Die Klägerin leitete aus der Nutzungs- und Servicevereinbarung für eine Maschine Ansprüche ab. In der Mediation schlossen die Parteien eine neue Nutzungs- und Servicevereinbarung ab. Im Gegenzug erklärte die Klägerin, dass sie aus der alten Vereinbarung keine Rechte mehr herleitet.

6

Eingeklagt war ein Restlohnanspruch für die Erstellung einer Datenbank-Software nebst Datentransfer vom alten auf das neue System. Die Beklagte verweigerte die Zahlung wegen behaupteter Programmierfehler; die Klägerin behauptete Anwendungsfehler.  Schon zum Verständnis des Sachverhalts waren Spezialkenntnisse erforderlich; der Prozessrichter hatte angekündigt, bereits für die Erstellung eines Beweisbeschlusses einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Im Vorfeld der Mediation wurde daher mit den Anwälten erörtert, ob man einen Sachverständigen hinzuziehen solle. Dies lehnten beide Anwälte aus Kostengründen ab. Es wurde dann vereinbart, dass jeder einen sachkundigen Mitarbeiter, der zuvor bekanntgegeben wurde, zur Mediation mitbringt. In der Güterichterverhandlung wurde dann zunächst umfangreich Sachverhaltsaufklärung betrieben. Es zeigte sich, dass Verständnisprobleme der Anwälte Ursache für manches Bestreiten waren. Letztlich konnte nach sechs Stunden eine Einigung gefunden werden (Zahlung von 20 % der eingeklagten Summe).

7

Ein Fahrzeugbau-Unternehmen benötigte für die Herstellung eines Kranwagens besondere Aufbauten und Stützvorrichtungen. Nach der Auftragserteilung an zwei Spezialfirmen wurden die Vorschriften für die Zulassung solcher Fahrzeuge geändert; die bereits angefertigten Elemente wurden dadurch unverwertbar. Es kam zu gesonderten Zivilprozessen zwischen den Auftragnehmern und der Auftraggeberin bei verschiedenen Gerichten. In der Verhandlung beim Güterichter suchten die Vertreter der beteiligten Unternehmen gemeinsam nach einer Lösung und verständigten sich auf ein Vorgehen zur Erlangung der Betriebserlaubnis. Die beiden Zivilprozesse wurden für erledigt erklärt.