Kein Ruhen des Verfahrens

Bei Verweisung vor den Güterichter ist kein Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil § 278 Abs. 5 ZPO eine solche Anordnung im Gegensatz zu § 278 Abs. 4 ZPO und § 278a Abs. 2 ZPO nicht vorsieht und eine analoge Anwendung dieser Vorschriften in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke nicht zu rechtfertigen ist.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.8.2016 – 19 A 2484/15

Rechtsanwaltsvergütung: Verfahrensgebühr

Für das Verfahren vor dem Güterichter fällt keine eigene Verfahrensgebühr an, denn es handelt sich bei ihm nicht um eine eigene Angelegenheit, sondern nur um einen besonderen Verfahrensabschnitt. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist ein mit der Überweisung an den Güterichter verbundener zusätzlicher Aufwand bei der Bemessung der Rahmengebühr nach Nr. 3102 VV RVG zu berücksichtigen.

LSG Hessen, Beschl. v. 26.10.2015 – L 2 SO 95/15 B (NZS 2015, 920)

LSG: Entschädigung für Teilnahme am Güterichtertermin

Im sozialgerichtlichen Güterichterverfahren hat ein Beteiligter, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden war, Anspruch auf Entschädigung für die Wahrnehmung eines Termins.

BayLSG, Beschl. v. 8.4.2015 – L 15 SF 387/13 (mehr …)

Kein Ausschluss des Güterichters im streitigen Verfahren

Die Tätigkeit als Güterichter führt nicht zum Ausschluss vom Richteramt im streitigen Verfahren, berechtigt aber zur Selbstablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.

VG Göttingen, Beschl. v. 27.10.2014 – 2 B 986/13, 2 A 717/13, 2 A 851/13, 2 A 1002/13 (MDR 2015, 55)

Güterichterverweisung auch bei ungeklärter Rechtsfrage

Liegen besondere Umstände vor, die für einen Güteversuch unter Anwendung besonderer Methoden der Konfliktbeilegung sprechen, können die Parteien nach Anhörung auch ohne ausdrückliche Zustimmung an den Güterichter verwiesen werden.

Auch bei höchstrichterlich noch nicht geklärter Rechtslage kann das Herbeiführen einer kooperativen Lösung vorzugswürdig sein. Dies gilt auch im Bereich der sozialstaatlichen Verwaltung.

Hess. LSG, Beschl. v. 30.5.2014 – L 6 AS 132/14

Unterbliebene Verweisung vor den Güterichter

Es begründet keinen Verfahrensmangel, wenn das Gericht entgegen einem Antrag des Klägers keine Verweisung vor den Güterichter ausspricht.

BayVGH, Beschl. v. 29.4.2014 – 21 ZB 14.208

 

Kriterien für Güterichter-Verweisung

Die Verweisung vor den Güterichter ist weder von einem Antrag noch vom Einverständnis der Beteiligten abhängig. Sie kann geboten sein, wenn die sonst durchzuführende Beweisaufnahme für die Beteiligten mit einem hohen Kostenrisiko verbunden ist.

Sächs. OVG, Beschl. v. 28.1.2014 – 1 A 257/10 (ZKM 2014, 135)

 

Kein Rechtsmittel gegen Güterichter-Verweisung

Bei der Verweisung vor den Güterichter handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gegen diese ist keine Beschwerde statthaft.

Bay LSG, Beschl. v. 27.9.2013 – L 2 P 45/13 B

 

Verweisung ohne Zustimmung der Parteien

Der Verweisung an den Güterichter steht nicht entgegen, dass eine der Parteien einer solchen Verweisung nicht zugestimmt hat. Das Erfordernis einer übereinstimmenden Zustimmung lässt sich weder aus dem Wortlaut des § 278 Abs. 5 S. 1 ZPO noch aus der Begründung des Mediationsgesetzes ableiten.

Bay LSG, Beschl. v. 5.9.2016 – L 2 P 30/16 B

 

Die Verweisung vor den Güterichter steht im Ermessen des Prozessgerichts. Sie setzt keine Zustimmung der Parteien voraus und kann auch bei ablehnender Äußerung einer Partei sinnvoll sein.

ArbG Hannover, Beschl. v. 1.2.2013 – 2 Ca 10/13 (ZKM 2013, 130)

 

Keine Verlängerung prozessualer Fristen durch den Mediationsrichter

1. Ein als besondere Ausgestaltung des gerichtlichen Güteverfahrens durchgeführtes Mediationsverfahren hemmt nicht den Lauf der Berufungsbegründungsfrist.

2. Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Mediationsrichter ist unwirksam, wenn sie nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgt ist und bis dahin kein Verlängerungsantrag gestellt worden war.

3.  Der in einem gerichtlichen Informationsblatt zur Mediation erteilte Hinweis:

„Während des Mediationsverfahrens soll die Berufung nicht begründet werden. Die Frist zur Begründung der Berufung wird auf Antrag entsprechend verlängert.“

erzeugt kein Vertrauen darauf, dass die Berufungsbegründungsfrist während des Mediationsverfahrens nicht läuft.

BGH, Urt. v. 12.02.2009 – VII ZB 76/07 (NJW 2009, 1149)

Keine Prozesskostenhilfebewilligung durch den Mediationsrichter

Bei einer PKH-Bewilligung durch den Mediationsrichter handelt es sich um einen nicht rechtswirksamen Scheinbeschluss. (Nicht amtlicher Leitsatz)

OLG Rostock, Beschl. v. 15.1.2008 – 2 W 37/07 (nicht veröff.)

Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr, Reisekosten

1.  Das gerichtliche Mediationsverfahren ist gebührenrechtlich Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens, so dass mit den dem Prozessbevollmächtigten für das Klageverfahren gewährten Gebühren alle Tätigkeiten in der Instanz abgegolten sind. Eine weitere Terminsgebühr fällt daher für den stattgefundenen Mediationstermin nicht an. (Nicht amtlicher Leitsatz)

2.  Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld für einen Mediationstermin sind gem. § 91 ZPO erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig sind und auch entstanden wären, wenn der Termin als Verhandlungstermin vor dem erkennenden Senat stattgefunden hätte.

OLG Rostock, Beschl. v. 5.1.2007 – 8 W 67/06 (JurBüro 2007, 194)

Rechtsanwaltsvergütung: nicht rechtshängige Ansprüche

Das durch gerichtlichen Beschluss eingeleitete Mediationsverfahren ist gebührenrechtlicher Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens. Finden dort Gespräche auch über nicht rechtshängige Ansprüche statt, entsteht für den Prozessbevollmächtigten eine Terminsgebühr nach dem vollen Wert aus rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüchen. Bei einer Einigung entsteht für die rechtshängigen Ansprüche eine Einigungsgebühr von 1,0, für die nicht rechtshängigen von 1,5, wobei die Obergrenze des § 15 Abs. 3 RVG zu beachten ist. (Nicht amtlicher Leitsatz)

OLG Celle, Beschl. v. 5.12.2008 – 2 W 261/08 (NJW 2009, 1219)