LSG: Entschädigung für Teilnahme am Güterichtertermin

Im sozialgerichtlichen Güterichterverfahren hat ein Beteiligter, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden war, Anspruch auf Entschädigung für die Wahrnehmung eines Termins.

BayLSG, Beschl. v. 8.4.2015 – L 15 SF 387/13

Zum Sachverhalt: Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung wegen Verdienstausfall infolge der Teilnahme an einer Güterichterverhandlung, an der er nach Anordnung des persönlichen Erscheinens teilnahm.

 

Aus den Gründen: Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 SGG wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG…

Auch im Güterichterverfahren kommen die Regelungen des JVEG über § 191 SGG zur Anwendung.

Sofern der Senat im Beschluss vom 13.8.2013 (L 15 SF 163/12) einen Entschädigungsanspruch nach dem JVEG für die Wahrnehmung eines Termins (am 2.3.2011) im Rahmen eines gerichtsinternen Mediationsverfahrens verneint hat, steht dies einem Entschädigungsanspruch im Güterichterverfahren nicht entgegen. Denn die zugrunde liegenden prozessualen Situationen sind nicht vergleichbar. Die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.7.2012 (BGBl. I S. 1577) im Rahmen eines Modellprojekts durchgeführten gerichtsinternen Mediationsverfahren waren nicht Gegenstand einer ausdrücklichen prozessualen Regelung, sodass § 191 SGG und damit auch das JVEG nicht zur Anwendung kommen konnten. Mit dem Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ist das Güterichterverfahren hingegen Teil des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden mit der Konsequenz, dass § 191 SGG und das JVEG anwendbar sind. Welche Methode der Konfliktbeilegung im Rahmen des Güterichterverfahrens gewählt wird, sei es die der Mediation, sei es ein anderes Verfahren, ist dabei unbeachtlich, da es sich in jedem Fall um ein sozialgerichtliches Güterichterverfahren handelt…

Ob die Ehefrau des Antragstellers einen eigenen Anspruch nach dem JVEG hat, da sie offenbar zum Termin der Güteverhandlung vom Gericht „eingeladen“ worden ist, kann im Verfahren auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung des Antragstellers nicht geklärt werden. Dies könnte nur in einem gesonderten Verfahren der Ehefrau des Antragstellers selbst geklärt werden.