Alternativen

Güteverhandlung des Prozessrichters mit mediativen Elementen

Nicht jeder Rechtsstreit, in dem eine gütliche Lösung erstrebenswert und erreichbar erscheint, muss dem Güterichter übertragen werden.

Auf eine „gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte“ hinzuwirken, ist nach § 278 Abs. 1 ZPO ureigenste Aufgabe des Prozessgerichts.

Sie wird in der Praxis sehr uneinheitlich wahrgenommen, wobei große regionale Unterschiede auffallen: Während z.B. in Baden-Württemberg bei den Landgerichten erster Instanz im Jahre 2010 auf 100 streitige Urteile 163 Vergleiche entfielen, waren es in Berlin nur 64.

Die mit dem ZPO-Reform-Gesetz im Jahre 2002 eingeführte obligatorische Güteverhandlung vor dem ersten Verhandlungstermin (§ 278 Abs. 2 ZPO) wird in der Praxis nur selten für eine fundierte Erörterung von Einigungsmöglichkeiten genutzt.

Es ist dem Prozessrichter jedoch unbenommen, die Güteverhandlung oder einen späteren Gütetermin (§ 278 Abs. 3 ZPO) bzw. einen Erörterungstermin nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO oder § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG in einem mediationstypischen Setting (d.h. am Besprechungstisch statt im Gerichtssaal) abzuhalten und hierbei die in der Mediation bewährten Kommunikations- und Fragetechniken anzuwenden.

Wegen seiner Entscheidungszuständigkeit kann der Prozessrichter zwar keine echte Mediation praktizieren; die von prozesstaktischen Bestrebungen freie Gesprächsatmosphäre einer vertraulichen Güterichterverhandlung kann er nicht bieten. Auf eine solche kommt es jedoch häufig gar nicht an. Parteien und Rechtsanwälte empfinden es oftmals als wesentlich hilfreicher, ihre Einigungsbereitschaft an der Bewertung der Nichteinigungsalternative (d.h. der Prozesschancen) durch den Prozessrichter ausrichten zu können.

In den Modellversuchen hat sich deutlich gezeigt, dass die ausgebildeten Güterichter ihre erworbene Verhandlungskompetenz vor allem in den eigenen Sachen einsetzen und selbst kaum Sachen an den Güterichter abgeben.

In Familiensachen ist eine mediative Ausrichtung des Verfahrens besonders wertvoll (s. hierzu das im OLG-Bezirk Koblenz erprobte Modell der ‚Integrierten Mediation‘).

Der erhöhte Zeiteinsatz für eine fundierte Güteverhandlung wird in aller Regel dadurch mehr als aufgewogen, dass der Aufwand für ein streitiges Verfahren vermieden wird.

Vorschlag einer außergerichtlichen Streitbeilegung

Im Unterschied zu anderen Rechtsordnungen gibt das deutsche Recht dem Richter nach wie vor keine Möglichkeit, den Parteien den Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung aufzugeben (obwohl eine richterlich angeordnete Mediation in Art. 3 lit. a der EU-Richtlinie 2008/52/EG sogar ausdrücklich vorgesehen ist). Anordnen kann er lediglich die Teilnahme an einem Informationsgespräch über außergerichtliche Konfliktbeilegung in Scheidungsfolge- und in Kindschaftssachen (§§ 135, 156 Abs. 1 FamFG).

Ansonsten besteht nur die Möglichkeit, eine außergerichtliche Streitbeilegung vorzuschlagen und, wenn die Parteien dem folgen, das Ruhen des Rechtsstreits anzuordnen (§ 278a ZPO, § 36a FamFG, § 54a ArbGG).

Ein solches Vorgehen empfiehlt sich, wenn der Prozessrichter im Einzelfall eine konsensuale Lösung für möglich und erstrebenswert hält, die Verweisung vor den Güterichter aber wegen dessen begrenzten Zeitbudgets oder des Fehlens spezifischer Fachkenntnisse nicht optimal erscheint. Insbesondere in emotional hoch belasteten Familienkonflikten wird eine nachhaltig befriedende Lösung nur in einer über mehrere Sitzungen und einen längeren Zeitraum sich erstreckenden, professionellen Familienmediation erreichbar sein; besteht zwischen den Parteien Streit über Tatsachenfragen, wird eine fachspezifische Schieds- oder Schlichtungsstelle u.U. schneller zu einer Einigung verhelfen können als der Güterichter.

Bei der Entscheidung zwischen gerichtsinterner und externer Mediation bzw. für ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung sollen die Mediationsbeauftragten den Prozessrichter und die Parteien unterstützen. Dank ihrer Vernetzung mit den Anbietern außergerichtlicher Konfliktbeilegung können sie den Parteien auch Hinweise geben, welche Stellen für ihren Fall in Betracht kommen.

Entsprechende Kontaktadressen finden sich auch unter Links.