Fallberichte: Mietstreitigkeiten
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Zwischen Vermieterin und Mieterin waren vier Gerichtsverfahren anhängig. In einer Sitzung von 4 ½ Stunden wurden alle durch einen Vergleich erledigt, in dem sich die Mieterin gegen Zahlung einer Umzugskostenbeihilfe zur Räumung der Wohnung, auch durch Mitbenutzer, verpflichtete und die Vermieterin auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen sowie die Beseitigung von Einbauten verzichtete.
2
Eine Wohnungsgesellschaft klagte gegen ein Mieterpaar auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen. In der Mediation wurde eine Regelung getroffen, wonach der Mann aus dem Mietverhältnis ausscheidet, die Wohnung entsprechend konkreten Planungen geteilt wird und die Mieterin bis zu einem bestimmten Termin wählen kann, welche der durch die Teilung entstandenen Wohnungen sie bewohnen will. Für die Durchführung der Baumaßnahmen wurden detaillierte Abmachungen getroffen, auch über den zwischenzeitlichen Umzug der Mieterin innerhalb des Objekts. Die Vermieterin verpflichtete sich, die von der Mieterin gewählte Wohnung in bestimmter Weise auszustatten. Die Mietzahlung während des Umbaus und danach wurde eingehend geregelt. Die Vermieterin verzichtete befristet auf Mieterhöhungen, die Mieterin auf Mietminderungen wegen der Bautätigkeit. Für den Fall einer Untervermietung wurden Informations-, Zustimmungs- und Zahlungspflichten begründet.
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Die Mieter hatten wegen behaupteter Mängel der Warmwasserversorgung und zweier Fenster sowie mangelhafter Trittschalldämmung bei der darüber liegenden Wohnung Mietzahlungen einbehalten außerdem bestritten sie die vertragsgemäße Wohnfläche und die Fälligkeit eines Modernisierungszuschlags; die Vermieterin hatte die Kündigung ausgesprochen. Der Forderungs- und der Kündigungsrechtsstreit wurden in der Mediation gemeinsam verhandelt. Im Ergebnis wurde der Fortbestand des Mietverhältnisses vereinbart. Die Vermieterin verpflichtete sich, die Mängel an Therme und Fenstern überprüfen und ggf. beseitigen zu lassen. Bis zur Überprüfung wurde eine Mietminderung von 5% vereinbart. Auf eine Minderung wegen des Trittschalls verzichteten die Mieter. Sie verpflichteten sich, die rückständige Miete innerhalb einer kurzen Frist zu zahlen und erkannten die Fälligkeit des Modernisierungszuschlags ab einem vereinbarten Termin an. Für die verbindliche Feststellung der Wohnungsgröße vereinbarten sie ein einvernehmliches Vorgehen.
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Aus einem Mietvertrag über Gewerberäume klagte die Vermieterin Mietrückstände in Höhe von ca. 200.000 € ein, außerdem verlangte sie Räumung des Grundstücks. Die Klage richtete sich gegen eine GmbH als Mieterin sowie die Gesellschafter, die die persönliche Haftung übernommen hatten. Während des Verfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.
In drei Sitzungen, die über 18 Stunden dauerten, führte die Güterichterin einen Vergleich herbei, in dem sich der Insolvenzverwalter verpflichtete, zur Abdeckung der anerkannten Mietforderungen von 242.000 € das eingebrachte Inventar bestmöglich zu Gunsten der Klägerin zu verwerten und das Mietgrundstück herauszugeben. Die Gesellschafter verpflichteten sich zu Teilzahlungen, bei deren kurzfristiger Erbringung die Restansprüche unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden sollten. Schließlich wurde auch der Untermieter einiger der Räumlichkeiten in den Vergleich einbezogen und zur Räumung verpflichtet.