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Kein Ruhen des Verfahrens
Bei Verweisung vor den Güterichter ist kein Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil § 278 Abs. 5 ZPO eine solche Anordnung im Gegensatz zu § 278 Abs. 4 ZPO und § 278a Abs. 2 ZPO nicht vorsieht und eine analoge Anwendung dieser Vorschriften in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke nicht zu rechtfertigen ist.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.8.2016 – 19 A 2484/15
Rechtsanwaltsvergütung: Verfahrensgebühr
Für das Verfahren vor dem Güterichter fällt keine eigene Verfahrensgebühr an, denn es handelt sich bei ihm nicht um eine eigene Angelegenheit, sondern nur um einen besonderen Verfahrensabschnitt. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist ein mit der Überweisung an den Güterichter verbundener zusätzlicher Aufwand bei der Bemessung der Rahmengebühr nach Nr. 3102 VV RVG zu berücksichtigen.
LSG Hessen, Beschl. v. 26.10.2015 – L 2 SO 95/15 B (NZS 2015, 920)
LSG: Entschädigung für Teilnahme am Güterichtertermin
Im sozialgerichtlichen Güterichterverfahren hat ein Beteiligter, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden war, Anspruch auf Entschädigung für die Wahrnehmung eines Termins.
BayLSG, Beschl. v. 8.4.2015 – L 15 SF 387/13 (mehr …)
Kein Ausschluss des Güterichters im streitigen Verfahren
Die Tätigkeit als Güterichter führt nicht zum Ausschluss vom Richteramt im streitigen Verfahren, berechtigt aber zur Selbstablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.
VG Göttingen, Beschl. v. 27.10.2014 – 2 B 986/13, 2 A 717/13, 2 A 851/13, 2 A 1002/13 (MDR 2015, 55)
Güterichterverweisung auch bei ungeklärter Rechtsfrage
Liegen besondere Umstände vor, die für einen Güteversuch unter Anwendung besonderer Methoden der Konfliktbeilegung sprechen, können die Parteien nach Anhörung auch ohne ausdrückliche Zustimmung an den Güterichter verwiesen werden.
Auch bei höchstrichterlich noch nicht geklärter Rechtslage kann das Herbeiführen einer kooperativen Lösung vorzugswürdig sein. Dies gilt auch im Bereich der sozialstaatlichen Verwaltung.
Hess. LSG, Beschl. v. 30.5.2014 – L 6 AS 132/14
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