Haftungsfragen

 

  1. Haftung des Rechtsanwalts

Sie richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Wurde der Rechtsanwalt von seinem Mandanten mit einer Rechtsberatung oder der rechtlichen Einschätzung der Risiken einer beabsichtigten Einigung beauftragt hat oder hat er am Zustandekommen der Abschlussvereinbarung mitgewirkt, haftet er, wie stets, für die Folgen einer fehlerhaften Leistung, soweit er die Haftung nicht nach § 52 BRAO ausgeschlossen hat. Dagegen ist der Rechtsanwalt nicht dafür verantwortlich, dass der Mandant in der Mediation ein aus objektiver Sicht optimales, dem mutmaßlichen Prozessausgang entsprechendes Ergebnis erzielt. In der Mediation tritt er nicht als Vertreter des Mandanten auf, sondern überlässt ihm das Erarbeiten einer eigenverantwortlichen Lösung. Es empfiehlt sich, dass dies zwischen Anwalt und Mandant klargestellt, ggf. auch in einer Präambel zur Abschlussvereinbarung zum Ausdruck gebracht wird.

Formulierungsbeispiel :

Die Parteien schließen folgende, im Wege der Mediation von ihnen selbst erarbeitete, nicht an der Beweis- und Rechtslage, sondern an ihren eigenen Interessen und Wertvorstellungen orientierte Vereinbarung: 

 

 

  1. Amtshaftung

Zu den Amtspflichten des Güterichters gehören insbesondere die Wahrung der Verschwiegenheit, der Schutz verhandlungsschwacher Parteien vor gravierender Übervorteilung (z.B. durch Sicherstellung rechtlicher Beratung) und, sofern von ihm übernommen, die ordnungsgemäße Beurkundung eines Prozessvergleichs. Darüber hinaus trifft ihn jedoch keine Verantwortung für den Inhalt der von den Parteien erarbeiteten Einigung.

Für seine Vergleichstätigkeit gilt (ebenso wie für den Streitrichter) nicht das Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 ZPO. Da er in richterlicher Eigenschaft handelt, greift jedoch die von der Rechtsprechung entwickelte Beschränkung auf besonders grobe Pflichtverletzungen ein (BGHZ 155, 306). Nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB entfällt die Haftung auch dann, wenn der Geschädigte seinen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen kann.

Etwaige Haftungsansprüche sind nach Art. 34 GG gegenüber dem Staat geltend zu machen.