Güteverhandlung per Video?

10.11.2020

Die gegenwärtigen Umstände erschweren die Durchführung von Güterichterverhandlungen mit persönlicher Anwesenheit der Beteiligten, insbesondere wenn die Abstandswahrung wegen größerer Zahl der Teilnehmer Schwierigkeiten bereitet. Unter dem 23.4.2020 (s. unten) wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Methodenfreiheit des Güterichterverfahrens (§ 278 Abs. 5 ZPO) vielfältige Möglichkeiten bietet, in geeigneten Fällen ohne Präsenzsitzung zu verhandeln. Auch der Einsatz von Video-Technik ist möglich, und zwar unabhängig von den (nur für die mündliche Verhandlung geltenden) Vorgaben des § 128a ZPO. In erster Linie werden hierfür Verfahren in Betracht kommen, in denen es um geschäftliche Beziehungen zwischen Parteien geht, die bereits Erfahrung im Umgang mit der Online-Kommunikation haben. Die Moderation einer solchen Verhandlung stellt aber besondere Anforderungen. Die Wahrung der Verhandlungsparität, der Vertraulichkeit und der Offenheit des Gesprächs kann größere Schwierigkeiten bereiten als im Präsenztermin. Es bedarf daher klarer Absprachen darüber, wer zugeschaltet sein soll, dass keine unsichtbaren Personen anwesend sind, jeder Beteiligte gesondert und mit Personenkennung im Bild erscheint, wie das Wort erteilt wird usw. Fortbildungsangebote zur Videokommunikation sollten wahrgenommen bzw. organisiert werden.