Richterausschluss wegen Güterichtertätigkeit

27.05.2017

Das LAG Stuttgart hat entschieden, dass ein Güterichter von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist, wenn er später (zufällig) als zuständiger Richter mit derselben Sache befasst wird. Es leitet dieses Ergebnis aus einer analogen Anwendung des § 41 Nr. 8 ZPO ab und stellt sich damit in Gegensatz zur herrschenden Meinung. Diese lehnt eine solche Analogie ab, weil die Interessen der Beteiligten  durch die Möglichkeit einer Ablehnung des Richters wegen Befangenheit ausreichend und oftmals besser gewahrt werden (Beschluss v. 15.3.2017 – 9a Sa 16/17; juris).