Versicherungsombudsmann kann jetzt auch im Prozess vermitteln

05.02.2014

Die in § 278a ZPO vorgesehene Möglichkeit, einen anhängigen Rechtsstreit zum Zwecke eines außergerichtlichen Einigungsversuchs ruhen zu lassen, wird in der Praxis wenig genutzt. Damit dieses in vielen Fällen sehr hilfreiche Verfahren mehr Anwendung findet, hat der Verein Versicherungsombudsmann seine Satzung dahingehend geändert, dass seine Schiedsstelle auch in bereits gerichtsanhängigen Verfahren angerufen werden kann (s. Pressemitteilung des GDV v. 30.12.2013).  Diesem Beispiel sollten andere Schiedsstellen folgen. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, das Tätigwerden eines Schlichters auszuschließen, sobald eine Klage erhoben wurde. Im Gegenteil: Dies widerspricht dem Sinn des § 278a ZPO.