BGH: Schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO ersetzt notarielle Beurkundung

13.03.2017

Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob auch ein nicht beurkundeter, sondern durch gerichtlichen Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellter Prozessvergleich die notarielle Beurkundung ersetzt, hat der BGH mit Beschluss v. 1.2.2017 – XII ZB 71/16 – im positiven Sinn entschieden. § 127a BGB sei in diesem Fall analog anzuwenden. Wie der BGH weiter festgestellt hat, treffen den Richter bei der Beurkundung eines die notarielle Form ersetzenden Vergleichs grundsätzlich nicht die Belehrungspflichten nach § 17 BeurkG; anders verhalte es sich aber, wenn der Vergleich über den Streitgegenstand hinausgehende formbedürftige Regelungen enthalte (wovon nach BGHZ 191, 1 abgesehen werden sollte).