Vertraulichkeitsabrede schützt nicht vor Informationsanspruch der Presse
06.07.2017
Das VG Minden hat den Dienstherrn eines Beamten verurteilt, der Presse Auskunft darüber zu erteilen, welche Regelung in einem Mediationsverfahren mit dem Beamten über die Rückzahlung von Vergütungen vereinbart wurde. Die Beteiligten hatten sich verpflichtet, hierüber Verschwiegenheit zu wahren. Das VG entschied jedoch, dass solche Vertraulichkeitsabreden sich nicht gegen gesetzliche Aussagepflichten (hier: nach dem Presserecht) oder den verwaltungsgerichtlichen Untersuchungsgrundsatz durchsetzen (VG Minden, Urt. v. 17.2.1017 – 2 K 608/15).